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   RG, 19.02.1904 - Rep. III. 346/03   

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https://dejure.org/1904,116
RG, 19.02.1904 - Rep. III. 346/03 (https://dejure.org/1904,116)
RG, Entscheidung vom 19.02.1904 - Rep. III. 346/03 (https://dejure.org/1904,116)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1904 - Rep. III. 346/03 (https://dejure.org/1904,116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Vorstand eines aktiver Parteifähigkeit ermangelnden Personenvereins kraft der in den Satzungen ihm beigelegten Befugnis, die Gesellschaft in allen von ihr und gegen sie anzustellenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, ermächtigt, im eigenen Namen für Rechnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 90
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 15.10.1992 - 25 W 2480/92

    Führung des Nachweises der Prozeßvollmacht

    Handelt es sich um die Vertretungsmacht eines Prokuristen eines Generalbevollmächtigten u. dgl., so bedarf es nicht einer Urkunde über eine - nicht vorhandene - gesonderte Vollmacht, wohl aber des urkundlichen Nachweises des entsprechenden Vertretungstatbestands (vgl. RGZ 57, 90, 92 f; Leipold, a.a.O., Rdnr. 23; von Mettenheim, a.a.O., Rdnr. 8, Zöller/Vollkommer, 17. Aufl., Rdnr. 9 je zu § 80 ZPO ).

    Auch im Fall RGZ 57, 90, ergab sich die Vertretungsmacht unmittelbar aus den vorgelegten Urkunden (Vereinssatzung, Vorstandsbeschluß).

  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 80/91

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender Vollmacht des Rechtsanwaltes - Heilung

    Auf die gemäß § 88 Abs. 1 ZPO erhobene Rüge wäre danach hier auch die Legitimation des Vaters der Beklagten zu prüfen gewesen, wobei fraglich sein kann, ob auch deren Nachweis der Form des § 80 Abs. 1 ZPO bedarf oder insoweit freie Beweiswürdigung zulässig ist, weil der bevollmächtigte Vertreter nicht selbst als Prozeßbevollmächtigter auftritt (so Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 80 ZPO Rdn. 27 unter Hinweis auf RGZ 57, 90 f).
  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 149/56

    Rechtsmittel

    Alle Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins werden gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (RGZ 57, 90, 92).
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